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Nach dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen – der so genannte Nachlass oder die Erbschaft – vom Erblasser auf die Erben über. Dieser Vermögensübergang von Todes wegen unterliegt, wie auch sonstige unentgeltliche Eigentums- und Vermögensübertragungen (z. B. Schenkungen unter Lebenden und sog. Zweckzuwendungen), der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb
Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht das Nachlassvermögen des Erblassers als Ganzes. Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden Bruchteil – seine Erbquote – zu versteuern.
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I
Steuerklasse II
Steuerklasse III
Steuerklasse I | |
Ehegatten und Lebenspartner | 500.000 EUR |
Kinder | 400.000 EUR |
zusätzlicher Versorgungsbetrag | |
- für Ehegatten | bis 256.000 EUR |
- für Kinder | bis 52.000 EUR (je nach Alter) |
Eltern und Großeltern | 100.000 EUR |
Steuerklasse II | 20.000 EUR |
Steuerklasse III | 20.000 EUR |
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